Übersicht: Sportstättenförderung und -finanzierung

Die Fördersituation auf Bundes- und Landesebene gestaltet sich mitunter komplex. Ein Überblick über die wichtigsten Grundlagen der staatlichen Förderung sowie aktuelle Förderprogramme auf Bundes- und Landesebene.

Die Förderung des Sportstättenbaus ist in Deutschland in erster Linie Sache der jeweiligen Bundesländer bzw. der jeweils zuständigen Kommune – ein Modell, das sich „aus Sicht der Bundesregierung bewährt“ hat, so MdB Florian Pronold in einer schriftlichen Stellungnahme des Bundestags im Jahr 2017. Die für Kommunen wie Vereine relevantesten Förderprogramme sind in diesem Zusammenhang in erster Linie die klassischen Sport- und Sportstättenförderprogramme der Bundesländer – falls vorhanden – sowie Sonderförderprogramme, die sich vor allem auf die energetische Optimierung (kommunaler) Nichtwohngebäude konzentrieren.

Zusätzlich zur staatlichen Förderung haben sich vor allem für Sportvereine als privatrechtliche Zusammenschlüsse einige Finanzierungsmodelle etabliert, die beispielsweise ergänzend zur staatlichen Förderung (z.B. zur Finanzierung des Eigenanteils) oder sogar zur Vollfinanzierung kleinerer Projekte genutzt werden können – vom klassischen Crowdfunding über innovative Vermarktungs- und Finanzierungskonzepte bis hin zur entgeltlichen Veräußerung von Rechten (z.B. Naming Rights). Auch hier gilt es allerdings einige (rechtliche) Grundlagen zu beachten.

Die klassische Sportförderung, die Sportvereine in der Regel in Form einer Sportpauschale von der Kommune erhalten, Soforthilfe- und Sonderprogramme zur Liquiditätssicherung in Krisenzeiten sowie Sonderprogramme für Vereinsprojekte (z.B. Die NRW-Programme „1000x1000 – Anerkennung für den Sportverein!“ oder „Förderung der Übungsarbeit“) seien an dieser Stelle zunächst ausgeklammert.

Bis zur Bewilligung der Fördermittel ist es meist ein langer Weg.
Bis zur Bewilligung der Fördermittel ist es meist ein langer Weg. Bild: Eigene Darstellung nach STK NRW

Staatliche Förderung

Erste Anlaufstelle für die Vereine, die auf der Suche nach finanzieller Unterstützung für infrastrukturelle Vorhaben sind, sind in aller Regel die zuständigen Landessportbünde, die nicht nur bestens über aktuelle Förderprogramme und deren Fördervoraussetzungen informiert sind, sondern bei vielen Förderprogrammen, die sich sowohl an Vereine als auch Kommunen richten, gleichzeitig auch die zuständige Stelle, die über die schlussendliche Vergabe der Mittel entscheidet. Kommunen hingegen richten sich in der Regel an zentrale Bewilligungsstellen (z.B. die Projektträger des jeweiligen Förderprogramms), die jeweils zuständigen Bezirksverwaltungen oder direkt an das zuständige Landesministerium. Auf der anderen Seite sind es aber auch oft die Hersteller, die gleichzeitig in beratender Funktion vor allem Vereine auch bei der Suche nach geeigneten Fördermöglichkeiten unterstützen.

Die Landesministerien sind darüber hinaus auch Ansprechpartner für die Abwicklung von Förderanträgen im Rahmen der Bund-Länder-Investitionspakte, der verschiedenen Bund-Länder-Städtebauprogramme (z.B. „Sozialer Zusammenhalt“, „Lebendige Zentren“ oder „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“), des SJK-Programms des Bundes sowie der Bund-Länder-Förderung für den Spitzensport. Ergänzt werden diese Programme durch zahlreiche, regionale Sonderförderprogramme, die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden können und beispielsweise für die Finanzierung einzelner Gewerke und Maßnahmen genutzt werden können – z.B. Digitalisierungsmaßnahmen oder Investitionen in PV- oder Solarthermieanlagen.

Fördermittel können aber nicht nur als „nicht-rückzahlbarer Zuschuss“ gewährt werden. Neben der bundesweit agierenden Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) können in quasi jedem der 16 Bundesländer auch Finanzspritzen in Form zinsgünstiger Darlehen für bestimmte Bau- und Planungsleistungen in Anspruch genommen werden – sowohl von Vereinen als auch von Kommunen. Ansprechpartner sind hier in der Regel die jeweiligen Landesbzw. Förderbanken.

Richtlinien beachten

Die jeweiligen Förderrichtlinien eines jeden Programms geben Vereinen, Kommunen und Verbänden nicht nur einen detaillierten Überblick über die Art und Höhe der Finanzierung sowie die Maßnahmen, die im Rahmen der einzelnen Richtlinien zuschussfähig sind. Hier sind auch alle weiteren rechtlichen Grundlagen rund um eine mögliche Förderung im Rahmen der Richtlinie festgehalten: Von den Fristen für Anträge und Ausführung des geförderten Vorhabens bis hin zur festgelegten Zweckbindung der Fördergelder. Verstöße gegen die Richtlinien können im schlimmsten Fall zu einer Rückzahlung bereits gewährter oder ausgezahlter Fördermittel führen.

Stefan Müller, stellvertretender Leiter des Bereichs Kommunal- und Infrastrukturfinanzierungen bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH): „Der Fördergeber kann bereits gewährte oder bereits ausgezahlte Zuschüsse aberkennen bzw. zurückverlangen, wenn die im Rahmen des Förderantrags bewilligten Mittel für nicht förderkompatible Zwecke verwendet werden oder das geförderte Objekt an Dritte veräußert wird. Auch eine Änderung der Rechtsform des Fördernehmers kann zu einer nachträglichen Rückzahlung oder Aberkennung bereits bewilligter Mittel führen – beispielsweise im Rahmen einer Umwandlung eines kommunalen Eigenbetriebs in eine GmbH oder AöR. Dasselbe gilt auch für Fehler im Vergabeverfahren.“

Sport(stätten)förderprogramme

Erste Anlaufstelle für infrastrukturelle Maßnahmen jedweder Art sind – sowohl für Vereine als auch Kommunen – die einzelnen Sport(stätten)förderprogramme der Länder. Ergänzend zu den bereits erwähnten Bundesprogrammen (z.B. Bund-Länder-Investitionspakt, SJK-Programm) verfügen die meisten Bundesländer auch über explizite Sport(stätten) förderprogramme, im Rahmen derer Vereine wie Kommunen Anträge auf staatliche Unterstützung verschiedener Neubau-, Sanierungs- oder Modernisierungsvorhaben im Bereich Sportstätten stellen können. In der Regel können über diese Programme quasi alle Maßnahmen an und um Sportstätten bezuschusst werden.

Einzelmaßnahmen und spezielle Förderprogramme

Des Weiteren sind in jedem Bundesland spezielle Förderprogramme zu finden, über die (unter Umständen) auch Maßnahmen an Sportstätten gefördert werden können, insofern die zu bezuschussenden Vorhaben den Vorgaben der jeweiligen Förderrichtlinie entsprechen und der Antragsteller glaubhaft versichern kann, dass die zu fördernde Maßnahme einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der jeweiligen Förderziele leistet. Die Rede ist hier vor allem von den verschiedenen Förderprogrammen rund um die energetische Optimierung von (kommunalen) Nichtwohngebäuden, Digitalisierungsmaßnahmen, die Verbesserung der Barrierefreiheit sowie Maßnahmen, die zu einer nachhaltigen und sozialen Stadtentwicklung beitragen.

Entscheidend für eine Gewährung der Zuschüsse ist hier – neben der Einhaltung aller Formalitäten und der jeweiligen Förderrichtlinien – vor allem die Argumentation des Antragstellers: So können in aller Regel etwa die verschiedenen Städtebauförderprogramme der Länder auch für Sportstättenprojekte genutzt werden, insofern die geplante oder zu sanierende Sportstätte wesentlicher Bestandteil einer integrierten, nachhaltigen und sozialen Stadt- bzw. Quartiersplanung ist und einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der Förderziele leistet – entweder als Einzelmaßnahme oder als städtebauliches Gesamtkonzept.

Vor allem freizeitsportliche Einrichtungen im öffentlichen Raum oder (teilweise) öffentlich zugängliche Sportanlagen wurden in der Vergangenheit immer wieder über die verschiedenen Städtebauprogramme gefördert. Vereinseigene Anlagen, die nur Mitgliedern zugänglich sind, dürften es hier in der Praxis deutlich schwerer haben, insofern Sportvereine und vergleichbare gemeinnützige Organisationen überhaupt für eine Antragstellung zugelassen sind.

Selbes gilt für die beiden großen europäischen Entwicklungsfonds ELER und EFRE. Zwar finden der Sport und seine Sportstätten als förderwürdige Güter hier bislang keine explizite Erwähnung, es wurden aber in der Vergangenheit über beide Programme auch immer wieder Sportstättenprojekte bezuschusst, insofern diese zum Erreichen der Ziele des ELER – die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums – oder des EFRE (nachhaltige, regionale Entwicklung) beitragen. So könnte eine Kommune bei der Bewerbung um EU-Fördermittel beispielsweise argumentieren, dass das geplante Sportstättenprojekt Bestandteil einer größeren städtebaulichen Maßnahme ist und erheblich zur Integration und zum sozialen Zusammenhalt im Quartier beiträgt. Die Vergabe der EU-Mittel erfolgt in Deutschland über die zuständigen Landesministerien, die anhand eigener „Operationeller Programme“ Schwerpunkte bei der Mittelvergabe setzen können.

Hinzu kommen Förderprogramme und Finanzierungsunterstützungen privater Geldgeber: So fördert beispielsweise die Lotto-finanzierte Aktion Mensch deutschlandweit Projekte zur Verbesserung der Barrierefreiheit u.a. von Sportstätten.

Förderprogramme auf Bundesebene

Abseits der Förderung des Spitzensports, für die in erster Linie der Bund verantwortlich zeichnet, existieren weitere Förderprogramme für verschiedene explizite Förderziele, auf die Kommunen – und in einigen Fällen auch Sportvereine – landesweit zugreifen können. Allen voran sind hier die Kommunalrichtlinie und die BEG zu nennen – beides Förderprogramme, die vorrangig auf die energetische Optimierung von Nichtwohngebäuden abzielen, unter die auch Sportstätten fallen.

So können über die aktuelle Kommunalrichtlinie, die 2022 umfassend überarbeitet wurde und noch bis 2027 Gültigkeit hat, verschiedene energetische Sanierungsmaßnahmen in gedeckten wie ungedeckten Sportanlagen bezuschusst werden. Hierunter fällt beispielsweise der Austausch alter Hallen-, Gebäude- oder Spielfeldbeleuchtung (z.B. Flutlicht) durch energiesparende LED-Technologie inklusive entsprechender Steuerungstechnik für einen (teil-)automatisierten Betrieb, der Austausch energieintensiver raumlufttechnischer Anlagen durch energiesparende Systeme, Maßnahmen zur Gebäudeautomation oder der Austausch von Elektrogeräten und Pumpenanlagen. Aber auch kleinere Maßnahmen wie Energieberatungen oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Radverkehrs können über die Kommunalrichtlinie bezuschusst werden.

Das BEG konzentriert sich in seinen verschiedenen Abschnitten hingegen vor allem auf Maßnahmen an Gebäuden – also beispielsweise Sporthallen, Vereinsheimen oder Funktionsgebäuden –, die zu einer wesentlichen Verbesserung der Energiebilanz beitragen – von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Dächern, Fassaden und Gebäudehüllen bis hin zum Austausch bzw. der energetischen Optimierung von Heizungs- und RLT-Anlagen. Größere, kommunale Bauprojekte mit speziellem Modell- und Vorbildcharakter können hingegen über das Bundesprogramm „Investive Kommunale Klimaschutz-Modellprojekte“ gefördert werden. Sportstätten, die mit zu den energieintensivsten kommunalen Liegenschaften gehören, können dabei wesentlicher Bestandteil solcher Modellprojekte sein.

Kumulierbarkeit und Fremdfinanzierung

Unter Umständen können einzelne Förderprogramme miteinander kombiniert werden, um so den Eigenanteil an der geförderten Maßnahme zu verringern. In diesem Zusammenhang sollte aber ein genaues Auge auf die jeweiligen Richtlinien geworfen werden – es ist äußerste Vorsicht geboten, um im Verlauf des Projekts Probleme zu vermeiden. Müller: „Ausschlaggebend sind hierbei vor allem die expliziten Kumulierungsverbote in den einzelnen Förderrichtlinien: So soll eine Doppelförderung einzelner Maßnahmen durch Inanspruchnahme etwa zweier Bundesförderprogramme ausgeschlossen werden – beispielsweise bei einer Beantragung im Rahmen der BEG und der Kommunalrichtlinie. Zudem müssen zwingend die Höchstfördergrenzen – beispielsweise 60 % im Rahmen der BEG – beachtet werden.“

Alternative Finanzierungskonzepte

Während Kommunen bei der Finanzierung ihres Eigenanteils wenig Spielraum haben, steht es Vereinen in der Regel frei, den finanziell nicht stemmbaren Eigenanteil über alternative Finanzierungskonzepte zu erheben. Müller: „Die Fremdfinanzierung des Eigenanteils – beispielsweise über Crowdfunding-Kampagnen – ist in der Regel unproblematisch. Ein Sonderthema sind hierbei die sogenannten Selbsthilfeleistungen: Bestimmte Umsetzungsmaßnahmen müssen beispielsweise zwingend von Fachunternehmen durchgeführt werden und können nicht durch Privatpersonen umgesetzt werden.“

Weitere innovative Finanzierungskonzepte für Vereine können beispielsweise den Verkauf einzelner Parzellen eines geplanten Infrastrukturprojekts gegen Kleinstbeiträge privater Spender oder den Verkauf der Namensrechte am eigenen (!) Sportplatz an ein privatwirtschaftliches Unternehmen. (Sportplatzwelt, 15.03.2024)

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